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§ 38 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 38 BbgHG – Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

Die Hochschulen können von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal personenbezogene Daten zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Verarbeitung ohne Einwilligung der betroffenen Personen durchgeführt werden kann; dabei sind der Zweck, der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    die Erhebung der personenbezogenen Daten,

  2. 2.

    die Speicherung,

  3. 3.

    das Verfahren der Auswertung,

  4. 4.

    die Übermittlung der personenbezogenen Daten, insbesondere die berechtigten Empfängerinnen und Empfänger,

  5. 5.

    die Unterrichtung der betroffenen Personen über Zweck und Inhalt der Befragungen oder Evaluationen,

  6. 6.

    die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der betroffenen Personen,

  7. 7.

    die Anonymisierung sowie

  8. 8.

    die Löschung.

Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 25 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.