§ 38 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38 BWG – Feststellung des Briefwahlergebnisses
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.