Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Unschädlichkeitszeugnis

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BGBAG

Wenn einer der beiden Fälle des § 37 nicht vorliegt, kann das Amtsgericht, von welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, bei Feststellung der Unschädlichkeit die lastenfreie Abschreibung des Grundstücksteils davon abhängig machen, dass auf Antrag eines Berechtigten ein zur Ausgleichung der Wertminderung erforderlicher, in dem Beschlusse festzustellender Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt wird.