§ 38 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung
§ 38 BBG – Verfahren der Entlassung
1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. 2Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.