§ 38 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → 6. – Gerichtliches Verfahren
§ 38 ArbnErfG – Klage auf angemessene Vergütung
Besteht Streit über die Höhe der Vergütung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.