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§ 37b HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung →

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 37b HeilBerG

(1) Antragstellende, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der in einem anderen als den in § 37a Absatz 6 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Absatz 1 Satz 1, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gilt § 37a Absatz 1 und 2 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssen die Antragstellenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn die von dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 37a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte bezieht. In den Weiterbildungsordnungen kann bestimmt werden, dass Antragstellende vor Ablegen einer Prüfung die erforderlichen Erfahrungen und Fertigkeiten in dem angestrebten Weiterbildungsgebiet durch die Ableistung einer Weiterbildung von mindestens 12 Monaten nachzuweisen haben. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind nach Satz 4 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(3) Die Kammer hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens drei Monate, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

(4) § 37a Absatz 8 gilt entsprechend.