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§ 37a LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Fünfter Teil – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37a LbV – Aufstieg für besondere Verwendungen (1)

(1) 1Beamten des mittleren Dienstes, die

  1. 1.
    geeignet sind,
  2. 2.
    mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amts des mittleren Dienstes bewährt haben,
  3. 3.
    zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens 45 Jahre alt sind,

kann ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes verliehen werden, sofern sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 5 erworben haben. 2§ 10 Abs. 3 bleibt unberührt. 3Die Befähigung gilt für den nach Absatz 2 und Absatz 5 Satz 4 festgelegten Verwendungsbereich.

(2) 1Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach Absatz 4 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. 2Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A zugeordnet sein. 3Die oberste Dienstbehörde legt die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

(4) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. 3Die Einführungszeit dauert sechs Monate. 4Während der Einführung sollen die Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. 5Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit bis auf drei Monate gekürzt werden.

(5) 1Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Hierzu kann er sich eines begutachtenden Ausschusses bedienen. 3Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift. 4In der Feststellung wird der Verwendungsbereich bezeichnet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).