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§ 37a LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 37a LAbgG – Übergangsvorschriften für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Für die Mitglieder der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtverordnetenversammlung gilt § 2 nach dem Ende der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung entsprechend.

(2) Der Anspruch eines ehemaligen Mitgliedes der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtverordnetenversammlung auf Übergangsgeld (§ 6 des Stadtverordnetengesetzes) ruht, solange der ehemalige Stadtverordnete eine Entschädigung nach § 6 bezieht. Erfüllt der ehemalige Stadtverordnete nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 6, so wird auf das Übergangsgeld nach dieser Regelung das in Satz 1 genannte Übergangsgeld angerechnet.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft in der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtverordnetenversammlung von Berlin gilt als Zeit der Mitgliedschaft nach § 11, nach § 12 Satz 1 und 2 sowie nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1. Als Beginn der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung gilt der 10. Mai 1990.

(4) Sofern für ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses der 12. Wahlperiode ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung auch unter Berücksichtigung des Absatzes 3 nicht gegeben ist, steht bei der Berechnung der Frist nach § 11 Nr. 1 die Zeit der Zugehörigkeit zu der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtverordnetenversammlung, wenn die Mitgliedschaft während der gesamten Wahlperiode bestanden hat, der Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus während der gesamten 11. Wahlperiode gleich. Werden durch die Anrechnung nach Satz 1 die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz in der bis zum Ende der 14. Wahlperiode geltenden Fassung erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt. Ihre Höhe beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft in der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtverordnetenversammlung und im Abgeordnetenhaus ein Siebentel der Mindestaltersentschädigung nach § 12 Satz 1; § 12 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Vorschriften der Absätze 3 und 4 gelten, soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag auch für die ehemaligen Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die vor dem In-Kraft-Treten der genannten Vorschriften ausgeschieden sind.

(6) Hat ein ehemaliger Abgeordneter nur auf Grund des Absatzes 4 einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung, so erhält er abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für die Zeit der Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus der 12. Wahlperiode auf Antrag eine Versorgungsabfindung; § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 findet Anwendung. Wird dem ehemaligen Abgeordneten gemäß Satz 1 eine Versorgungsabfindung gewährt, so ist die Zahlung einer Altersentschädigung unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus der 12. Wahlperiode ausgeschlossen.