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§ 37a GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 37a GKWG – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in einen Kreistag oder eine Gemeindevertretung gewählt wurde und deren oder dessen Amt oder Funktion mit dem Mandat unvereinbar ist, erwirbt abweichend von § 37 die Mitgliedschaft in der Vertretung erst, wenn sie oder er die Beurlaubung von ihrem oder seinem Dienstverhältnis oder im Falle des Absatzes 3 die Übertragung einer anderen Funktion schriftlich nachweist. Die Zeit der Mitgliedschaft in einem Kreistag oder einer Gemeindevertretung bis höchstens zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze gilt bei Wiedereintritt in das frühere Dienstverhältnis oder nach Beendigung der Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.

(2) Der Dienstherr hat dem Antrag auf Beurlaubung, die nach Absatz 1 Satz 1 für die Annahme der Wahl erforderlich ist, zu entsprechen. Während der Zeit der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Die Beurlaubung endet mit dem Erlöschen des Mandats.

(3) Beruht die Unvereinbarkeit lediglich auf der ausgeübten Funktion, so ist der Dienstherr verpflichtet, der Beamtin oder dem Beamten auf ihren oder seinen Antrag eine andere, gleichwertige Funktion zu übertragen.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sinngemäß.