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§ 37a BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 37a BremHilfeG – Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

Für die Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen sind die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit die Gefahr besteht, dass die Gesundheit und Versorgung dieser Bevölkerungsgruppe gefährdet ist.