§ 37a BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 37a BremHilfeG – Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Für die Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen sind die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit die Gefahr besteht, dass die Gesundheit und Versorgung dieser Bevölkerungsgruppe gefährdet ist.