Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37a BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt III – Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 37a BWG – Öffentliche Wasserversorgung

(1) Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt die Pflicht der öffentlichen Wasserversorgung.

(2) Die für die öffentliche Wasserversorgung erforderlichen Einrichtungen und Anlagen sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; dies ist zuvor der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) wirken im Rahmen des Zumutbaren auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. Insbesondere sind die Wasserverluste in den Einrichtungen gering zu halten und die Wasserverbraucher über Maßnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser zu informieren.

(4) Das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser ist im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen (Fördergebiet). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

(5) Die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen des Inhalts zugelassen werden,

  1. 1.

    einen bestimmten Grundwasserstand im Fördergebiet sicherzustellen, soweit dies durch die Gewinnung beeinflussbar ist,

  2. 2.

    eine bestimmte gleichmäßige Qualität des für Trinkwasser vorgesehenen Wassers auf hohem Niveau zu gewährleisten.

Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.