§ 37 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen
§ 37 VerschG – Abänderung der Kostenfestsetzung
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, die den Wert des Gegenstandes des Verfahrens festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern; die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Wird eine Entscheidung über die Kosten abgeändert, so ist auf Antrag auszusprechen, dass die auf Grund der abgeänderten Entscheidung zu viel gezahlten Kosten zu erstatten sind.