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§ 37 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 37 UAG – Übergangsregelungen

(1) § 4 Abs. 3a findet für den 13. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fraktionen für die Benennung eines Beraters einen monatlichen Zuschuss von 2.500 Euro erhalten. Ein Antrag und der Nachweis der Aufwendungen sind nicht erforderlich.

(2) Für den 13. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss findet § 21 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 29. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 757), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58), weiterhin Anwendung.