Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Rechtsweg, Übergangsbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürVerfSchG – Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs

Aus Anlass von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen dieses Gesetzes entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder der Parlamentarischen Kontrollkommission der Verfassungsgerichtshof.