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§ 37 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 37 ThürMeldeG – Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Auftrag (1)

(1) Soll die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden, so können die Meldebehörden auch andere Meldebehörden oder andere öffentliche Stellen innerhalb Thüringens nach Maßgabe des § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes damit beauftragen. Mit Zustimmung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums können die Meldebehörden auch nichtöffentliche Stellen in Thüringen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, beauftragen.

(2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten des Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.

(3) Werden die Daten des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4) verwendet werden.

(4) Auf die bei einer Stelle nach Absatz 1 gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach Absatz 1 beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ein solcher Zugriff gilt nicht als Datenübermittlung im Sinne des § 28.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).