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§ 37 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Dritter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürKWO – Durchführung der Briefwahl (1)

(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließt diesen. Bei verbundenen Wahlen werden die gekennzeichneten Stimmzettel in den gemeinsamen Wahlumschlag gelegt. Sodann unterschreibt der Wähler die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Ortes und des Tages, steckt den Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet oder überbringt den Wahlbrief an die darauf angegebene Stelle.

(2) Wird der Stimmzettel nicht vom Wähler, sondern durch eine Vertrauensperson gekennzeichnet, so muss diese auf dem Wahlschein an Eides statt versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen des Wählers persönlich gekennzeichnet hat oder ihm dabei behilflich war.

(3) Der Wahlbrief kann an Stelle einer Übersendung auch bis zum Ende der Wahlhandlung am Wahltag bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Die Gemeinde hat den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, wenn sie persönlich die Briefwahlunterlagen abholen, an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann; hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder diesen oder den Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und, soweit erforderlich, ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel und gegebenenfalls den alten Wahlumschlag zerrissen hat. Die Gemeinde nimmt die Wahlbriefe entgegen; diese sind bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten.

(4) Der Gemeindewahlleiter leitet dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand während der Wahlhandlung die Wahlbriefe zu und übergibt unverzüglich nach Ende der Wahlhandlung die bis zu diesem Zeitpunkt noch eingegangenen Wahlbriefe. Der Gemeindewahlleiter leitet dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand außerdem rechtzeitig während der Wahlhandlung entweder das Verzeichnis über die ganz oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 15 Abs. 8) sowie Nachträge zum Verzeichnis oder die Mitteilung zu, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(5) Die Gemeinde vermerkt auf den Wahlbriefen, die verspätet eingehen, Tag und Uhrzeit des Eingangs. Diese Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt, zunächst unter Verschluss gehalten und dann verpackt. Das Paket wird versiegelt und so lange verwahrt, bis die Vernichtung zugelassen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).