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§ 37 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 ThürKWO – Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses.

(2) Vor Beginn der Zählung müssen alle nicht benutzten Stimmzettel und Stimmzettelumschläge vom Wahltisch entfernt werden.

(3) Der Wahlvorstand kann für einzelne Vorgänge aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden, wenn Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet sind.

(4) Bei verbundenen Wahlen ist die Ermittlung des Wahlergebnisses in der folgenden Reihenfolge vorzunehmen:

  1. 1.

    Wahl des Bürgermeisters,

  2. 2.

    Wahl des Landrats,

  3. 3.

    Wahl des Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeisters,

  4. 4.

    Wahl der Gemeinderatsmitglieder,

  5. 5.

    Wahl der Kreistagsmitglieder.

Die Ergebnisermittlung ist für jede Wahl getrennt mit allen Arbeitsschritten vorzunehmen.

(5) Kann am Wahltag die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht abgeschlossen werden, so werden die Stimmzettel, gegebenenfalls die Stimmzettelumschläge und Wahlscheine, sowie das Wählerverzeichnis verpackt, versiegelt und nach Möglichkeit in die Wahlurne gelegt, die ebenfalls zu versiegeln ist. Der Wahlraum wird verschlossen und gleichfalls versiegelt. Der Wahlleiter bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Wahlvorstand am folgenden Montag mit der Ermittlung des Wahlergebnisses fortzufahren hat.