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§ 37 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 37 ThürGGO – Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags

Der zuständige oder federführende Minister hat bei der Beratung von Anträgen im Landtag die Auffassung der Landesregierung zu vertreten. Zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und sonstigen Anträgen von besonderer politischer Bedeutung ist zuvor die Stellungnahme der Landesregierung herbeizuführen.