§ 37 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Anhörung des Beamten, Ermittlungen
§ 37 ThürDG – Abgabe des Disziplinarverfahrens wegen nicht ausreichender Disziplinarbefugnis
Kommt der Dienstvorgesetzte nach dem Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass seine Disziplinarbefugnisse nach den §§ 38, 39, 41 nicht ausreichen, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für erforderlich oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.