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§ 37 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürBestG – Übergangsbestimmungen

(1) Ärzte, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten als ermächtigt im Sinne des § 21 Abs. 2.

(2) § 31 Abs. 1 gilt nicht für die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4 gilt der Gemeinsame Runderlass des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit und des Thüringer Innenministeriums zur Verwendung, Auskunftserteilung und Aufbewahrung von Totenscheinen vom 14. Juni 1994 (StAnz. Nr. 26 S. 1839) und die damit entgegen § 15 Abs. 1 vorgeschriebene Form der Totenscheine weiter.

(4) Die Friedhofsträger haben gültige Benutzungs- und Gebührenordnungen innerhalb von neun Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die dann geltende Rechtslage anzupassen.

(5) Genehmigte Feuerbestattungsanlagen, die bisher keinen Raum zur Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 22 Abs. 2 Satz 3 haben, sind innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit einem solchen Raum auszustatten.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehende Friedhöfe gelten im Rahmen des bisher verfolgten Zwecks als genehmigt, sofern in den letzten 25 Jahren Neubelegungen erfolgt sind.