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§ 37 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Erster Unterabschnitt – Entlassung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürBG – Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung (§§ 22, 23 BeamtStG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob in den Fällen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft Gesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 8 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen.

(5) Die Entlassung wird

  1. 1.

    im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,

  2. 2.

    in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 Satz 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt,

  3. 3.

    im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist,

wirksam.

(6) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monatenzwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monatenein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahrsechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(7) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kann der Beamte auf Widerruf oder der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 15 bis 35 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(8) Erreicht ein Beamter auf Widerruf oder ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.