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§ 37 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Dritter Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürAbgG – Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament gilt nur als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten und Richter, wenn keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben wurde. Dies gilt auch für Beamte und Richter im Ruhestand für das frühere Dienstverhältnis entsprechend.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten, für die Versorgungsabfindung nach § 17 gezahlt wird.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Zeiten, mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen. Gleiches gilt für das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes. Höchstgrenzen werden um die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament hinausgeschoben.