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§ 37 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 7. Abschnitt – Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 37 StrG – Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Landesstraße

  1. 1.

    um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder

  2. 2.

    in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.

Für den Bau oder die Änderung von anderen Straßen und Wegen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden; dies gilt nicht, soweit ein beschränkt öffentlicher Weg in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist. Sofern in diesen Fällen ein Planfeststellungsbeschluss erwirkt wurde, gilt Satz 2 entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 BauGB.

(4) Soweit nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) für den Bau oder die Änderung einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufgaben nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 UVwG, obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Zulassungsverfahren nach Satz 1 durchführen würde.

(5) Die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich des Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen.

(6) Auch wenn für Gemeindeverbindungsstraßen und Kreisstraßen, die nicht UVP-pflichtig sind von einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 abgesehen wird, soll der Träger der Straßenbaulast, soweit erforderlich, landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen durchführen.

(7) In der Planfeststellung kann im Rahmen der Gesamtplanung zugleich auch über den Bau, die Änderung oder den Wegfall anderer öffentlicher Straßen entschieden werden.

(8) Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde, Plangenehmigungsbehörde und zuständige Behörde nach § 74 Abs. 7 LVwVfG ist das Regierungspräsidium. Soll sich der Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, so wird das zuständige Regierungspräsidium von der obersten Straßenbaubehörde bestimmt.

(9) Im Planfeststellungsverfahren sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen.