§ 37 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Lehrkräfte an öffentlichen Schulen → Abschnitt II – Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 37 SchulG – Beteiligte
Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Form eines Wahlverfahrens mit.