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§ 37 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Lehrkräfte an öffentlichen Schulen → Abschnitt II – Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 37 SchulG – Beteiligte

Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Form eines Wahlverfahrens mit.