§ 37 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 12 – Landespersonalausschuss
§ 37 SächsLVO – Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses
Der Landespersonalausschuss darf Ausnahmen nach dem Sächsischen Beamtengesetz und dieser Verordnung nur zulassen, wenn ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.