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§ 37 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 SächsJAPO – Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrgänge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Der Rechtsreferendar hat zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Justiz, bei der Verwaltung und bei dem Rechtsanwalt je an einem Einführungslehrgang teilzunehmen. Der Einführungslehrgang bei der Justiz kann geteilt werden.

(2) Der Einführungslehrgang bei der Justiz wird anteilig auf die Ausbildung bei einem Zivilgericht und auf die Ausbildung bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft angerechnet.

(3) Der Rechtsreferendar hat während der Ausbildung an den angeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen sowie angeordnete Aufsichts- und Übungsarbeiten anzufertigen und abzuliefern. Während der Wahlstation kann die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften erlassen werden.

(4) Die Pflicht zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft endet, wenn der Rechtsreferendar nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes die schriftliche Prüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt hat. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann jedoch den Rechtsreferendar einer Arbeitsgemeinschaft zuweisen. In diesem Fall ist der Rechtsreferendar zur Teilnahme verpflichtet.

(5) Während seiner Ausbildung hat der Rechtsreferendar an einem Lehrgang über Arbeitsrecht teilzunehmen. Die Teilnahme an weiteren Lehrgängen kann angeordnet werden.

(6) Den Rechtsreferendaren sollen weitere geeignete Lehrangebote aus dem Bereich der Kommunikation gemacht werden, insbesondere zu Verhandlungsleitung, Vernehmungstechnik und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, Rhetorik und Argumentationstechnik. Außerdem soll den Rechtsreferendaren während der Ausbildung die Vermittlung von Grundzügen des Steuerrechts angeboten werden.

(7) Der Umfang der Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften soll so bemessen sein, dass den Rechtsreferendaren genügend Zeit für die Ausbildung in der Praxis zur Verfügung steht.