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§ 37 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt III – Geschäftsführung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 SPersVG – Beratung und Entscheidung

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. Für Beratung und Beschlussfassung gilt § 36 Abs. 1 und 2 entsprechend.