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§ 37 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Andere Bewerberinnen und Bewerber

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 SLVO – Besondere Voraussetzungen für die Ernennung

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtenverhältnis die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter Vorbildungs- und Ausbildungsgang sowie die für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Prüfungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) Für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart herkömmlich oder erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur berücksichtigt werden, wenn

  1. 1.
    1. a)

      keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und

    2. b)

      die Berücksichtigung einer solchen Bewerberin oder eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist, wobei für den Landesdienst die Landesregierung die Feststellung nach Buchstabe a trifft, im Übrigen die oberste Dienstbehörde entscheidet,

    und

  2. 2.

    ihre Befähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss, für die in § 51 des Saarländischen Beamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung, festgestellt worden ist.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss für seinen Zuständigkeitsbereich.