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§ 37 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Vierter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 SAIG – Satzungen

Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Hauptsatzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen zu Fachgruppen vorsehen.