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§ 37 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 RiG – Neuwahl des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn

  1. 1.
    die gesamte Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt ist oder
  2. 2.
    die Gesamtzahl der Mitglieder des Präsidialrats auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 führen die verbleibenden Mitglieder des Präsidialrats die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.

(3) Den Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt der zum Vorsitzenden des Präsidialrats bestimmte Präsident.