Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 PatG – Erfinderbenennung

(1) 1Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. 2Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. 3Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft.

(2) 1Macht der Anmelder glaubhaft, dass er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Deutsche Patent- und Markenamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. 2Die Frist kann nicht über den Erlass des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden.

Zu § 37: Geändert durch G vom 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1827), 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3830) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).