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§ 37 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Befugnisse der Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 POG – Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten

(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder den Standort eines mobilen Telekommunikationsendgeräts ermitteln von

  1. 1.

    den Verantwortlichen nach den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 7 von den dort genannten Personen, soweit die Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,

  2. 2.

    Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen (§ 34 Abs. 3) und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, und

  3. 3.

    Kontakt- und Begleitpersonen (§ 29 Abs. 3 Nr. 6), soweit die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts hinaus dürfen sie nicht verwendet werden.

(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 und § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; mit Ausnahme einer Datenerhebung nach Absatz 1 Nr. 1 zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder sonstigen hilflosen Person ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich der Polizei Auskunft über spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder den Standort des mobilen Telekommunikationsendgeräts zu erteilen. Absatz 3 und § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die erlangten personenbezogenen Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3), zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.