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§ 37 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 5 – Artenschutz; Schutz von Bezeichnungen; Streusalzverbot

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 NatSchG Bln – Tiergehege (zu § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in § 43 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen eingehalten werden und andere öffentliche Belange, insbesondere solche des Artenschutzes, einer Genehmigung nicht entgegenstehen.

(2) Für die Überwachung, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen eingehalten werden, gilt § 52 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend.