§ 37 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland
IX. Abschnitt – Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 37 MRVG – Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (Körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), aus Artikel 5 Abs. 1 (Informationsfreiheit), aus Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), aus Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 (Eigentum) des Grundgesetzes eingeschränkt.