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§ 37 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

3. Abschnitt – Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LwAnpG – Ausschluss der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses; gerichtliche Bestimmung der Abfindung

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.

(2) Macht ein Mitglied geltend, dass eine im Umwandlungsbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.