Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Achter Abschnitt – Sonderbestimmungen für den Gemeindewald
§ 37 LWaldG – Kostenerstattung
(1) Das Land trägt die Kosten, die durch die forsttechnische Betriebsführung in den Gemeindewäldern entstehen.
(2) Das Land trägt die Kosten der gemäß § 30 zu erstellenden periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten. Die hierbei anfallenden Arbeitslöhne und Sachkosten mit Ausnahme der Vergütung für vom Land beauftragte Sachverständige tragen die Gemeinden. Lässt eine Gemeinde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen, gilt § 40 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Aufwendungen des Landes für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes durch eigenes oder beauftragtes forstlich ausgebildetes Betriebspersonal sind von den Gemeinden zu erstatten.
(4) Wird die Bewirtschaftung des Staatswaldes von der Gemeinde durch eigenes oder beauftragtes forstliches Betriebspersonal durchgeführt, so findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.