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§ 37 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 LWO – Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Der Stimmzettel ist einseitig bedruckt und mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält nach dem Muster der Anlage 21 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung:

  1. 1.

    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung oder im Falle des § 32 Satz 4 der Erreichbarkeitsanschrift der Bewerber und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

  2. 2.

    für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Jeder Wahlkreisbewerber sowie jede Landes- und Bezirksliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten.

(2) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß, mit dem Dienstsiegel des Landes versehen und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens in jedem Stimmbezirk von einheitlicher Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeindeverwaltung die Stimmzettelumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.

(3) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.