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§ 37 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt IV – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LWG – Benachrichtigung; Annahme der Wahl

1Die in den Wahlkreisen gewählten Bewerber werden vorn Kreiswahlleiter, die auf den Landeswahlvorschlägen gewählten vom Landeswahlleiter über ihre Wahl verständigt mit dem Ersuchen, binnen einer Woche dem Landeswahlleiter schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. 2Würde die einwöchige Frist vor dem Ersten des Monats, in dem die Wahlperiode beginnt, enden, so ist dem Gewählten eine Frist bis zu diesem Zeitpunkt zu setzen. 3Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. 4Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 5Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.