§ 37 LVO, Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.
(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
