§ 37 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Ausschüsse → 5. Titel – Ausschüsse für Wahlprüfung und Verfassungsschutz
§ 37 LTG – Ausschuss für Datenschutz
Der Landtag bildet zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Saarländischen Datenschutzgesetz einen Ausschuss für Datenschutz. Dieser kann in der Form des Unterausschusses eines ständigen Ausschusses gebildet werden. Die Vertretung von Ausschussmitgliedern ist auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertreter zu beschränken. Abgeordnete, die nicht Mitglied des Ausschusses oder Stellvertreter im Sinne des Satzes 3 sind, dürfen an den Sitzungen des Ausschusses nicht teilnehmen.