Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Gemeingebrauch und Sondernutzung → 1. Abschnitt – Gebrauch der Straße

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LStrG – Einziehung

(1) Besteht für eine Straße kein öffentliches Verkehrsbedürfnis oder liegen überwiegende Gründe des Gemeinwohls vor, so ist die Straße mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde durch Verfügung des nach § 36 Abs. 1 für die Widmung zuständigen Trägers der Straßenbaulast einzuziehen. Bei der Einziehung von sonstigen Straßen entfällt, soweit die Landesforstverwaltung Baulastträger ist, die Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde. Kommt der zuständige Träger der Straßenbaulast seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung.

(2) Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vor der Einziehung in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße verläuft, öffentlich bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken bereits in einem Planfeststellungsverfahren kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 5 Abs. 4) eingezogen werden sollen.

(4) Wird durch den Neubau einer Straße die Einziehung einer bestehenden Straße erforderlich, so soll die Einziehung in der Planfeststellung für die neue Straße verfügt werden. Die zur Einziehung vorgesehene Straße ist in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Planunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

(5) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 36 Abs. 5 ein Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesem Falle bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 2) und keiner Ankündigung (Absatz 3).

(6) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung (§§ 41 ff ).

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine Straße nach Absatz 4, durch einen Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch oder einen Flurbereinigungsplan nach dem Flurbereinigungsgesetz eingezogen wird.