Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 37 LKWG M-V – Wahlprüfungsausschuss des Landtages

(1) Wahlprüfungsausschuss des Landtages ist der Rechtsausschuss. Die oder der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter. Der Ausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und ob Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist der Verhandlungstermin durch die Vorprüfung so vorzubereiten, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.

(2) Der Ausschuss ist berechtigt, Auskünfte jeder Art einzuholen und Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen zu lassen. Bei der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten (§ 36 Absatz 2) eine Woche vorher zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, Fragen stellen zu lassen und Vorhalte zu machen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Ausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

(3) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt. Der Wahlprüfungsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung über das Ergebnis der Verhandlung.

(4) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. An der Beschlussfassung dürfen nur diejenigen Mitglieder oder deren Stellvertretung mitwirken, die an der dem Beschluss zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(5) Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen.