§ 37 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
5. Abschnitt: – Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter
§ 37 LKHG – Universitätsklinika
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung für die Universitätsklinika, nach welchen Bereichen die abzuführenden Beträge anzusammeln und zu verteilen sind; sie bestimmt Zusammensetzung und Verfahren der Verteilungsausschüsse. Sie kann auch andere von den §§ 35 und 36 abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies der besonderen Struktur der Universitätsklinika angemessen ist.