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§ 37 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LJagdG – Ordnungswidrigkeiten, Einziehung
(zu § 42 Bundesjagdgesetz)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 3 in befriedeten Bezirken Tiere fängt, tötet und sich aneignet oder dort jagdliche Handlungen vornimmt;

  2. 2.

    entgegen § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes den Abschluss, die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb eines Monats anzeigt;

  3. 3.

    entgegen § 13 Abs. 2 die Erteilung einer Jagderlaubnis gegen Entgelt nicht anzeigt;

  4. 4.

    entgegen § 13 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten jagt, ohne einen gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder ihn auf Verlangen der Jagdschutzberechtigten nicht vorzeigt;

  5. 5.

    entgegen § 15 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 die erforderlichen Anzeigen unterlässt;

  6. 6.

    entgegen § 17 Abs. 1 den Abschussplan nicht zu dem von der Jagdbehörde bestimmten Termin vorlegt;

  7. 7.

    entgegen § 17 Abs. 5 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt;

  8. 8.

    entgegen § 17 Abs. 7 trotz Anordnung der Jagdbehörde den Abschuss von Schalenwild mit Ausnahme von Rehwild nicht unverzüglich bei der Jagdbehörde oder der Leiterin oder dem Leiter der Hegegemeinschaft anzeigt oder trotz Anordnung der Jagdbehörde nicht den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplans führt;

  9. 9.

    entgegen § 18 Wild füttert;

  10. 10.

    entgegen § 19 Wild aussetzt;

  11. 11.

    gegenüber Jagdschutzberechtigten auf eine Aufforderung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 keine oder unrichtige Angaben zur Identität macht oder die Herausgabe der Gegenstände verweigert;

  12. 12.

    entgegen § 22 Abs. 1 der Jagdbehörde keine für die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes zuständige Person benennt;

  13. 13.

    entgegen § 22 Abs. 2 eine Anzeige unterlässt;

  14. 14.

    entgegen § 23 Abs. 1 nicht für eine fachgerechte Nachsuche sorgt;

  15. 15.

    entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 das Überwechseln krankgeschossenen oder auf andere Weise schwer verletzten Wildes nicht unverzüglich anzeigt;

  16. 16.

    entgegen § 23 Abs. 5 Nr. 1 beim Betreten des Nachbarreviers eine Schusswaffe geladen mitnimmt;

  17. 17.

    entgegen § 23 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 das Wild nicht unverzüglich bei den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten abliefert;

  18. 18.

    entgegen § 26 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen nicht beseitigt;

  19. 19.

    entgegen § 27 keine brauchbaren Jagdhunde mitführt und verwendet;

  20. 20.

    entgegen § 28 die Fangjagd ausübt;

  21. 21.

    entgegen § 29 Abs. 5

    1. a)

      Arzneimittel an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, verabreicht;

    2. b)

      bei der Jagd auf Wild Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltige Flintenlaufgeschosse verwendet;

    3. c)

      bei der Jagd auf Wasserwild Bleischrot verwendet;

    4. d)

      Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt;

    5. e)

      Jagdbezirke eingattert oder in Jagdgattern die Jagd ausübt oder zulässt;

    6. f)

      bei der Fangjagd Pistolen oder Revolver mit einer Mündungsenergie von unter 100 Joule verwendet;

    7. g)

      auf Tierarten, die nach § 2 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen, mit Bolzen und Pfeilen schießt;

    8. h)

      im Umkreis von 200 Metern von am 24. Juni 2016 bestehenden Querungshilfen für Wild Ansitzeinrichtungen aufstellt;

    9. i)

      Wild früher als sechs Monate nach dem Aussetzen bejagt;

  22. 22.

    entgegen § 33 Absatz 2 einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;

  23. 23.

    einer auf Grund des § 29 Absatz 6 oder § 38 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

  24. 24.

    einer auf der Grundlage von § 29 Absatz 7 angeordneten Beschränkung der Jagdausübung im Umkreis von Querungshilfen zuwiderhandelt, sofern der Planfeststellungsbeschluss auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

  25. 25.

    entgegen § 24a Absatz 3 auf einen Wolf oder Wolfshybriden mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm oder mit einer Büchsenpatrone mit einer Auftreffenergie auf 100 m (E 100) unter 2 000 Joule schießt;

  26. 26.

    entgegen § 24a Absatz 5 das Erlegen eines Wolfes oder eines Wolfshybriden sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes oder Fallwildwolfshybriden nicht unverzüglich der Jagdbehörde anzeigt;

  27. 27.

    entgegen § 29 Absatz 9 Satz 2 als Jagdleiterin oder Jagdleiter eine Schützin oder einen Schützen ohne Schießübungsnachweis an einer Gesellschaftsjagd auf Schalenwild teilnehmen lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 29 Absatz 5 Nummer 10 die Jagd vorsätzlich stört oder behindert.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Einziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet beziehungsweise der Jagdschein versagt werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die nach § 32 zuständige Jagdbehörde.