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§ 37 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zehnter Abschnitt – Jagdverwaltung
 

§ 37 LJG – Landesjagdbeirat (1)

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet, der in wichtigen Fragen der Jagdverwaltung zu hören ist.

(2) Der Landesjagdbeirat besteht aus:

  1. 1.
    drei Vertretern der Landwirtschaft,
  2. 2.
    zwei Vertretern der Forstwirtschaft,
  3. 3.
    zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften,
  4. 4.
    einem Vertreter der Gemeinden,
  5. 5.
    einem Vertreter der Eigenjagdbesitzer,
  6. 6.
    einem Vertreter der Jagdscheininhaber,
  7. 7.
    einem Vertreter der Jagdpächter,
  8. 8.
    einem Vertreter des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.,
  9. 9.
    einem Vertreter der sonstigen auf Landesebene tätigen Jagdverbände,
  10. 10.
    zwei Vertretern der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Jagdverbände
  11. 11.
    einem Vertreter der Forstwissenschaft,
  12. 12.
    einem Vertreter der Jagdwissenschaft und
  13. 13.
    einem Vertreter des Landesverbandes der Berufsjäger.

Das Nähere über Berufung, Amtsdauer und Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesjagdbeirates regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auf die Dauer von fünf Jahren aus. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach § 23 LRKG und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 Satz 2.

(4) Der Landesjagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung; er wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).