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§ 37 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LJG – Fernhalten des Wildes

Die jagdausübungsberechtigte Person sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person einer Grundfläche sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundflächen abzuhalten oder zu verscheuchen. Die jagdausübungsberechtigte Person darf dabei die Grundfläche nicht beschädigen, die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person darf das Wild weder gefährden noch verletzen.