§ 37 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Wild- und Jagdschaden
§ 37 LJG – Fernhalten des Wildes
Die jagdausübungsberechtigte Person sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person einer Grundfläche sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundflächen abzuhalten oder zu verscheuchen. Die jagdausübungsberechtigte Person darf dabei die Grundfläche nicht beschädigen, die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person darf das Wild weder gefährden noch verletzen.