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§ 37 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LHO – Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Der Einbringung eines Nachtragshaushalts bedarf es nicht, wenn

  1. a)

    die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe einen im Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag nicht übersteigt und gedeckt ist oder

  2. b)

    Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder

  3. c)

    Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt werden.

  1. a)

    die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe einen im Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag nicht übersteigt und gedeckt ist oder

  2. b)

    Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder

  3. c)

    Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt werden.

(3) Sofern der Finanzausschuss zustimmt, bedarf es ferner der Einbringung eines Nachtragshaushalts nicht bei überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb eines im Haushaltsgesetz zu bestimmenden Rahmens, wenn sie gedeckt sind.

(4) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(6) Über Einwilligungen in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten; in Fällen, die nach dem Haushaltsgesetz von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind, ist unverzüglich zu berichten.

(7) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(8) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.