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§ 37 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LGebG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachgesucht waren, aber erst nach seinem In-Kraft-Treten vorgenommen werden, sind Kosten nach bisherigem Recht zu erheben; es kann jedoch bereits dieses Gesetz angewendet werden, sofern es für den Kostenschuldner günstiger ist. Das Gleiche gilt für Widerspruchsverfahren (§ 15 Abs. 4 bis 6), die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.