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§ 37 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 LFischG – Anzeige von Fischsterben

(1) Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der nach § 43 Abs. 1 zuständigen Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung die Mitwirkungspflichten der Fischereiberechtigten oder der Fischereiausübungsberechtigten bei der Bekämpfung eines Fischsterbens regeln.