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§ 37 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 5. Abschnitt – Abschluss

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 37 LDG – Einstellung

(1) Das Verfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.

    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, aber eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint,

  3. 3.

    eine Disziplinarmaßnahme nach § 34 oder § 35 nicht ausgesprochen werden darf oder

  4. 4.

    das Verfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Hat das Verfahren ein leichtes oder mittelschweres Dienstvergehen zum Gegenstand und ist das Verschulden des Beamten gering, kann die Disziplinarbehörde mit Zustimmung des Beamten das Verfahren befristet aussetzen und diesem auferlegen, bis zum Ablauf der Frist

  1. 1.

    zur Wiedergutmachung des durch die Handlung entstandenen Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder

  2. 2.

    einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder des Dienstherrn zu zahlen.

Es können mehrere Auflagen nebeneinander erteilt werden. Die Auflage muss geeignet sein, den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Sie kann nachträglich aufgehoben oder mit Zustimmung des Beamten auferlegt oder geändert werden. Sie ist nicht vollstreckbar. Wird die Auflage nicht fristgerecht erfüllt, ist das Verfahren unverzüglich wieder aufzunehmen; Leistungen, die zur Erfüllung der Auflage erbracht wurden, werden nicht erstattet. Wird die Auflage fristgerecht erfüllt, stellt die Disziplinarbehörde das Verfahren ein.

(3) Ist das Verfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung nicht abgeschlossen, kann der Beamte bei dem Verwaltungsgericht beantragen, eine Frist zum Abschluss des Verfahrens zu bestimmen. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Wird das Verfahren innerhalb der Frist nicht abgeschlossen, stellt die Disziplinarbehörde es ein.

(4) Die Einstellungsverfügung ist mit Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. Soweit eine Disziplinarmaßnahme erstmals ausgesprochen werden soll, ist die Aufhebung einer Einstellungsverfügung nach Absatz 2 oder 3 nur nach § 40 Abs. 2 zulässig.